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Satzung

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Unveränderlicher Kern der Partei des Fortschritts ist das ausdrückliche Bekenntnis zum Grundgesetz und der dadurch implementierten verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt nicht nur abstrakt im Hinblick auf den Staat, sondern entspricht auch unserem Selbstverständnis. Wir sind überzeugt, dass in einer multipolaren und diversen Welt wie der unseren, die Demokratie die einzige Lösung ist, um widerstreitende Interessen und Ideologien innerhalb der Gesellschaft in Einklang zu bringen. Das Grundgesetz hat als Verfassung Deutschlands die demokratischste und freiheitlichste Ordnung geschaffen, die es in diesem Land jemals gegeben hat. Diese Ordnung gilt es, in Wort, Schrift und Tat, zu wahren und zu schützen. Es gilt allen entgegenzutreten, die sie beseitigen oder beeinträchtigen möchten.

Wir sind als Partei überzeugt von einem fairen politischen Wettstreit der Ideen, wie ihn unsere Verfassung vorsieht. Wir sind ebenso überzeugt von den Grundrechten und deren Geltung. Jedes Grundrecht muss stets und überall in seinem Wesensgehalt geschützt und respektiert werden, genauso kann aber jedes Grundrecht bei Vorliegen vernünftiger und verhältnismäßiger Gründe berechtigterweise eingeschränkt werden. Dies gilt für alle, mit Ausnahme der Menschenwürde aus Artikel 1 Grundgesetz, welche stets uneingeschränkt zu achten ist und Staat und Politik einen Handlungsauftrag stellt.

Unsere Politik basiert auf den Grundgedanken, dass alle Menschen frei und gleich geschaffen sind und alle das Recht auf die individuelle Verwirklichung ihres persönlichen Glücks haben. Alle Menschen können ihre Philosophie, ihre Weltanschauung oder ihren Glauben frei wählen und ihr Leben danach richten. Die Freiheit einzelner Menschen ist nur begrenzt durch die Freiheit der anderen. Gleichzeitig verpflichtet die Gemeinschaft jeden einzelnen Menschen zu Solidarität und Kooperation.

Die Partei des Fortschritts wird dauerhaft dafür Sorge tragen, dass aufgrund ihres Konzeptes parteipolitische Positionen basisdemokratisch und ideologiefrei erarbeitet werden können. Hierzu werden innerparteiliche Arbeits- und Abstimmungsgremien geschaffen, die eine transparente und bedeutsame Beteiligungsmöglichkeit von Nichtmitgliedern, die in unserer Gesellschaft leben, vorsieht. Zur Sicherstellung einer ideologiefreien parteipolitischen Position werden Vorkehrungen getroffen, dass Arbeits- und Abstimmungsgremien soweit wie möglich heterogen, interdisziplinär und paritätisch besetzt sind.

Diese absolute Identifikation der Partei des Fortschritts mit dieser Präambel kann nur aufgrund eines einstimmigen Mitgliederentscheids von allen Parteimitgliedern geändert werden.

Art. 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Name der Partei lautet „Partei des Fortschritts“. Als Kurzbezeichnung verwendet sie (in dieser Schreibweise) die Buchstabenkombination „PdF“. Als Zusatzbezeichnung verwendet sie (in dieser Schreibweise) den Titel „Die Freiparlamentarische Allianz (FPA)“. Den Mitgliedern ist es im Rahmen der Außendarstellung der Partei gestattet, Name und Kurzbezeichnung einzeln zu verwenden. Außerdem können Name und Kurzbezeichnung in Kombination sowie Name und Zusatzbezeichnung oder Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung entsprechend in Kombination verwendet werden.
  2. Die Partei hat ihren Sitz in Köln, solange nicht Größe oder Zielsetzung der Partei etwas anderes erforderlich machen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Partei mit eigenen Abgeordneten im deutschen Bundestag vertreten ist. Die Entscheidung, ob Größe oder Zielsetzung der Partei etwas anderes erforderlich machen, obliegt dem Vorstand des Bundesverbands.
  3. Die Partei des Fortschritts ist im gesamten Bundesgebiet, sowie im Rahmen der europäischen Union auch europaweit tätig. Die Partei des Fortschritts hat den Anspruch, potenziell alle Bürger durch ihre Tätigkeit zu vertreten.
  4. Zweck der Partei ist die Mitgestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens: Die Partei wirkt an der Gestaltung eines demokratischen Staats und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen soll. Sie strebt dabei insbesondere an, den Planeten Erde als Biosphäre des Menschen dauerhaft zu erhalten und die Lebenssituation aller in Deutschland lebenden Menschen – vor allem mit Blick auf die Zukunft – dauerhaft und nachhaltig zu verbessern. Außerdem das gesellschaftliche Zusammenleben nach rechtsstaatlichen Prinzipien möglichst so zu gestalten, dass jeder Mensch ein Recht auf sichere Existenz und gesellschaftliche Teilhabe hat und das jeder Mensch über Zugang zu allen Informationen verfügt, die für selbstbestimmt und frei getroffene Entscheidungen nötig sind.
  5. Die Partei des Fortschritts verpflichtet sich dem Grundgesetz als freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, der europäischen Union als supranationale Werte- und Wirtschaftsgemeinschaft, den Vereinten Nationen als internationale Organisation der Friedenssicherung, den Menschenrechten und dem Völkerrecht, der Chancengleichheit in einer diversen Gesellschaft, einer ideologiefreien Politik und der Flügellosigkeit innerhalb der Partei. Diese Grundsätze dienen als Leitlinie der Parteiarbeit und binden alle Organe der Partei unter Wahrung ihrer Kompetenzen unmittelbar.
  6. Die Hauptfarben der Partei sind Orange und Weiß. Komplementäre Farben sind Türkis und Gold. Den Mitgliedern ist es im Rahmen der Außendarstellung der Partei gestattet, unter den Hauptfarben und den Komplementärfarben einzeln oder in Kombination zu werben.

Art. 2 Aufnahme und Austritt der Mitglieder

  1. Der Beitritt in die Partei des Fortschritts ist durch schriftlichen Antrag gegenüber einem zuständigen Organ der Partei möglich. Das Organ, welches den schriftlichen Antrag entgegengenommen und geprüft hat, legt diesen dem Vorstand des zuständigen Gebietsverbands zur Bestätigung vor. Der entsprechende Vorstand kann Einwände gegen die Mitgliedschaft erheben.
  2. Eine Mitgliedschaft steht jeder natürlichen Person offen, die ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder einen Eintrag in ein Wahlregister der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann oder die deutsche oder die europäische Unionssbürgerschaft besitzt. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Partei einverstanden. Mit dem Beitritt erklärt das Mitglied weiterhin sein Einverständnis zu Satzung und Programm der Partei. Ein Mindestalter besteht nicht. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollenden haben, bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Einverständniserklärung einer erziehungsberechtigen Person.
  3. Der Austritt aus der Partei des Fortschritts ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Organ des Bundesverbands möglich. Die entsprechend kontaktierte Stelle bestätigt den Austritt schriftlich. Der Schriftverkehr ist zu dokumentieren. Weiteres regelt die Bundesverbandsgeschäftsordnung.
  4. Eine Mitgliedschaft in der Partei des Fortschritts ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation, die dem Zweck der Partei des Fortschritts nach Art. 1 (4) der Satzung oder der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderläuft. Hat eine solche Mitgliedschaft in der Vergangenheit bestanden, hat der Antragsteller auf Mitgliedschaft dies der für den Beitritt zuständigen Parteistelle anzugeben. Die zuständige Parteistelle prüft, ob gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller sich ideologisch und politisch von der entsprechenden Partei oder Organisation abgewandt hat. Sie legt das Ergebnis ihrer Prüfung dem für den Gebietsverband zuständigen Vorstand vor. Die Prüfung welche Parteien oder Organisationen unvereinbar im Sinne dieses Absatzes sind, obliegt dem Bundesvorstand. Basieren auf der Prüfung entscheidet der Bundesparteitag. […] Über das Vorliegen gewichtiger Gründe im Sinne dieses Absatzes entscheidet der Bundesvorstand. Es gilt ferner das Verfahren des Art. 4 (4) dieser Satzung.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung von einem zuständigen Organ der Partei. Voraussetzung für die Erlangung der Vollmitgliedschaft ist, dass sich der Antragsteller mittels eines amtlichen Personalausweises, ein Reisepass, einer Aufenthaltsgenehmigung, eines amtlichen Nachweises der Unionsbürgerschaft, eines amtlichen Ausweises eines Mitgliedstaats der europäischen Union oder seiner Geburtsurkunde unter Angabe seines vollen Namens amtlichen Wohnsitzes, seiner Telefonnummer und Emailadresse bei der zuständigen Parteistelle akkreditiert hat.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Partei Änderungen des Wohnsitzes, der Eintragung in ein Wählerregister, der Telefonnummer, der Emailadresse und des Namens mitzuteilen. Ferner hat es die Übernahme öffentlicher Ämter oder die Arbeit in wirtschaftlichen Interessenverbänden der Partei anzuzeigen.
  7. Die Mitgliedschaft endet auch bei Tod des Mitglieds oder bei Ausschluss des Mitglieds wegen schwerwiegender Verfehlungen gegen Satzung, Programm oder Zielsetzung der Partei des Fortschritts.

Art. 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Solange dies für die Finanzierung der Parteitätigkeit nicht notwendig ist, wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Entscheidung ab wann ein für alle Mitglieder verbindlicher Mitgliedsbeitrag für die Finanzierung der Parteitag notwendig ist trifft das Bundesparteiparlament auf Antrag des Parteisprechers oder des Bundesvorstands. Sobald ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden soll, ist dieser in verhältnismäßiger Weise zu staffeln anhand von: Monatsnettoeinkommen, familiärer und sozialer Gesamtsituation und Berufsstands des einzelnen Mitglieds. Ein Mitglied kann gegen die Einstufung in eine bestimmte Beitragsgruppe Beschwerde beim Vorstand des zuständigen Gebietsverbandes erheben. Dieser prüft die Beschwere in Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister des Bundesverbandes. Liegen gewichtige Gründe vor, welche die Beschwerde untermauen, hat der zuständige Vorstand das Mitglied in die entsprechend angemessene Beitragsgruppe einzuordnen.
  2. Jedes Mitglied hat, sobald die finanzielle Aufstellung der Partei dies zulässt, Anspruch auf die Ausstellung eines schriftlichen Mitgliedsausweises. Eine ausreichende finanzielle Ausstattung kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn die Kosten für die Ausstellung eines schriftlichen Mitgliedsausweises an alle Mitglieder 1% des Parteivermögens nicht überschreiten. Die Entscheidung darüber wann die finanzielle Aufstellung der Partei ein entsprechendes Verfahren zulässt, trifft der Schatzmeister des Bundesverbands. Er hat die Gründe seiner Entscheidung vor dem Vorstand des Bundesverbandes darzulegen.
  3. Jedes Mitglied hat ein Petitionsrecht gegenüber den Organen der Partei genaueres regelt die Bundesverbandsgeschäftsordnung.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, sich in eines der Organe der Partei wählen zu lassen, oder sich auf offen stehende Positionen zu bewerben.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, das Logo, offizielle Schriftzüge oder Slogans der Partei zu verwenden, wenn es offizielle Positionen oder Anliegen der Partei verbreitet. Jede Verwendung des Parteizeichens abseits des Privatgebrauchs muss durch den zuständigen Vorstand genehmigt werden. Mitglieder verpflichten sich, die Tätigkeit der Partei durch das Verbreiten ihrer Botschaften zu unterstützen. Dies soll insbesondere im Rahmen der sozialen Netzwerke, sowie dem persönlichenBekanntenkreis geschehen.
  6. Mitglieder verpflichten sich, den Zielen und Anliegen der Partei nicht entgegenzuwirken und keine öffentlichen Aussagen im Namen der Partei zu tätigen, die den Grundsätzen ihres Programms entgegen stehen. Es ist Mitgliedern untersagt Ansichten oder Ideologien zu verbreiten, die dem in Art. 1 (4) der Satzung der Partei des Fortschritts definiertem Zweck der Partei oder den Grundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung, insbesondere der Grundrechte, der Bundesrepublik Deutschland oder den Menschenrechten oder dem Gedanken der Völkerverständigung entgegenwirken. Es ist Mitgliedern außerdem untersagt Handlungen vorzunehmen, welche solche Ansichten oder Ideologien fördern.

Art. 4 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Ausschluss

  1. Die Partei kann Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder erlassen, die den Zielen oder Grundsätzen der Partei entgegen wirken.
  2.  Diese beinhalten, sind aber je nach Situation nicht beschränkt auf:
    1.  Schriftliche Rügen.
    2. Suspendierung der Mitgliedschaft in oder Ausschluss aus Parteiorganen.
    3. Zeitlich begrenzte oder dauerhafte Suspendierung des Rechts Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden.
  3.  Die Ordnungsmaßnahmen werden durch den Vorstand angeordnet und von diesem parteiöffentlich gemacht. Dieser hat erlassene Ordnungsmaßnahmen dem Bundesparteiparlament bei dessen zeitlich nächster Sitzung anzuzeigen. Bis zum ersten Zusammentreten des Bundesparteiparlaments ist die Ordnungsmaßnahme dem zeitlich nächsten Parteitag anzuzeigen.
  4.  Handelt ein Mitglied dauerhaft den Zielen oder Grundsätzen der Partei und fügt ihre damit erheblichen Schaden zu oder handelt es gegen die Bindung an die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, kann es ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt nach Prüfung des Sachverhalts durch Entscheidung des nach der Schiedsgerichtsordnung (SchGO) der PdF zuständigen Schiedsgerichts. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung beim Bundesschiedsgericht möglich. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbands ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Ein dringender und schwerwiegender Grund liegt insbesondere bei satzungswidrigem oder verfassungsfeindlichem Verhalten des Mitglieds vor.
  5. Gegen diese Maßnahmen steht dem Mitglied die Anrufung eines Schiedsgerichts offen.

Art. 5 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

  1. Die Partei kann Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände erlassen, die den Zielen oder Grundsätzen der Partei entgegen wirken oder sich in ihrem politischen Wirken gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik stellen oder ein entsprechendes Verhalten ihrer Mitglieder tolerieren. Sie kann auch Ordnungsmaßnahmen erlassen, wenn ein Gebietsverband dem politischen Wirken der Bundespartei entgegen wirkt oder das Gebot der Gesamtparteifreundlichkeit nicht beachtet.
  2. Diese Maßnahmen beinhalten, sind aber je nach Situation nicht beschränkt auf:
    1.  Schriftliche Rügen.
    2. Einbestellung des Vorstands oder sonstiger Führungsorgane des Gebietsverbands.
    3. Abberufung des Vorstands oder sonstiger Führungsorgane des Gebietsverbands und Einsetzung einer provisorischen Verbandsführung. Diese ist auf einen Monat mandatiert und hat dafür zu sorgen, dass der Gebietsverband aus seiner Mitte eine neue Führung wählt. Suspendierte Führungsmitglieder des entsprechenden Gebietsverbands sind für ein Jahr von ihren bisherigen Positionen ausgeschlossen. Diese Abberufung erfolgt nach Prüfung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstands.
    4. Auflösung des Gebietsverbands. Die Auflösung eines Gebietsverbands ist nur zulässig, wenn die in (a)-(c) beschriebenen oder sonstige Maßnahmen die Störung durch den Gebietsverband nicht beseitigt haben.
  3. Die Maßnahmen sind zulässig, wenn:
    1. der Gebietsverband den Zielen, der Satzung oder den Grundsätzen der Partei über längere Dauer und beharrlich entgegenwirkt oder sich in seinem politischen Wirken gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland stellt.
    2. der Gebietsverband ein solches Verhalten seiner Mitglieder toleriert und dem nicht effektiv entgegen wirkt.
    3. oberste Organe des Gebietsverbands Gelder der Partei veruntreut haben und der Gebietsverband seine organschaftliche und finanzielle Integrität glaubhaft aus eigener Kraft wiederherstellen kann.
    4. der Gebietsverband die besondere Stellung und nach der Satzung zugewiesenen Kompetenzen der Parteiparlamente innerhalb seines Organisationsbereichs nicht respektiert und diese so in ihrer Arbeit behindert.
  4. Ordnungsmaßnahmen werden durch den Vorstand des Bundesverbandes getroffen und von diesem parteiöffentlich gemacht. Dieser hat für die Maßnahmen auf dem nächsten Bundesparteitag die Bestätigung einzuholen. Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem Gebietsverband die Anrufung des nach der SchGO zuständigen Landesschiedsgerichts offen. Gegen die entsprechende Entscheidung des Landesschiedsgerichts steht dem Gebietsverband die Berufung vor dem Bundesschiedsgericht offen.

Art. 6 Allgemeine Gliederung der Partei

  1. Die Partei besitzt einen Bundesverband. Parteimitglieder können ab drei Personen niedere Gebietsverbände auf folgenden politischen Ebenen gründen: Bundesland, Kreis/kreisfreie Stadt, kreiszugehörige Kommune sowie Stadtteil (bei kreisfreien Kommunen). Dabei müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder bestimmt werden: Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer. Der Parteivorstand der politisch nächsthöheren Ebene berät dabei, gibt eine Stellungnahme dazu ab und ist über die Gründung zu informieren. Weitere Regularien, die dieser Satzung nicht entgegenstehen, können durch die Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes erfolgen. Die Gründung des Gebietsverbandes gilt dann als erfolgt, wenn der nächsthöhere Parteitag diesen anerkennt.
  2. Der Bundesverband vertritt die Partei bundes- und europaweit. Er besitzt Richtlinienkompetenz im Hinblick auf die ideelle, politische und programmatische Ausrichtung der Partei.
  3. Die Landesverbände vertreten die Partei in ihrem entsprechenden Bundesland. Sie gestalten selbstständig die landespolitischen Positionen der Partei, sind dabei allerdings den bundespolitischen Zielen unterworfen. Sie schaffen ihre Organe selbst.
  4. Die Kreisverbände vertreten die Partei in ihrem entsprechenden Wahlkreis. Sie gestalten selbständig die kommunalen Ziele der Partei, sind allerdings den landespolitischen Zielen der Partei unterworfen. Sie schaffen ihre Organe selbst.
  5. Die Partei beruft auf allen Gliederungsebenen Parteiparlamente ein.
  6. Arbeitsweise der Partei und ihrer Organe: Die Partei und ihre Organe leisten ihre politische Arbeit grundsätzlich unter Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten und im Geiste einer autonomen Kooperation. Ihre Organe treten, sofern dies rechtlich und tatsächlich möglich ist und nicht Gründe der Effektivität oder des Zusammenwachsens der Partei entgegen stehen auch online zusammen. Die Entscheidung, ob eine Versammlung, eine sonstige Zusammenkunft oder sonstige Arbeitsschritte online oder in Präsenz durchgeführt werden, obliegt im Einzelfall dem jeweiligen Organ
  7. Die in diesem Absatz der Satzung beschriebenen Organe wählen auf ihren Veranstaltungen eine für diese Veranstaltung zuständige oder ständig zuständige Veranstaltungsleitung. Die Veranstaltungsleitung ist für die Ordnung innerhalb des Organs, der Veranstaltung und für die Durchführung der aktuellen Tagesordnung zuständig. Sobald ein dauerhaft eingerichtetes Organ der Partei zum ersten Mal zusammentritt, gibt es sich durch Beschluss per qualifizierter Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung. Änderungen einer einmal erlassenen Geschäftsordnung bedürfen ebenfalls 2/3 der abgegebenen Stimmen in einer Sitzung des entsprechenden Organs.
  8. Satzungshoheit der Bundespartei: Untergliederungen der Partei im Sinne von Landesverbänden, Kreisverbänden oder Ortsverbänden sind nur insofern berechtigt sich Satzungen zu geben die von dieser Satzung abweichen, wie es aufgrund ihrer regionalen und organisatorischen Eigenheit zwingend notwendig ist. Kommt es zu einer Verschmelzung zwischen der PdF und einer anderen Partei dergestalt, dass diese in die PdF hinein fusioniert, können von dieser Partei übernommenen Landesverbände für einen Zeitraum von 6 Monaten ihre alte Satzung behalten. Sie haben der Bundespartei nach Ablauf dieser Frist über die Neufassung ihrer Satzung entsprechend der obigen Bestimmungen Bericht zu erstatten. Der Wesensgehalt ihrer Satzungen, insbesondere die Arbeitsweise, die Beschlussfassung und die Verteilung der Organe so wie ihrer Kompetenzen müssen mit dieser Satzung übereinstimmen.
  9. Die Organisatorische Arbeit der Partei findet maßgeblich in den vom Bundesvorstand verwalteten Abteilungen statt. Gebietsverbände entsenden zur Wahrnehmung ihrer Organisatorischen Aufgaben Vertreter in diese Abteilungen. Das dient der Zentralen Koordination und Standardisierung der Organisatorischen Arbeit der Partei. Die Vertreter sind in Art und Form ihrer Arbeit an die Weisungen des Bundesverbandes gebunden. Inhalte werden durch die Gebietsverbände vorgegeben. Näheres regelt die Bundesverbandsgeschäftsordnung.
  10. Öffentlichkeitsgrundsatz: Die Organe der Partei tagen grundsätzlich öffentlich. Hinsichtlich eines Vorstands des Bundesverbandes, eines Landesverbandes oder eines Kreis- beziehungsweise Ortsverbandes meint öffentlich, dass alle Parteimitglieder des entsprechenden Gebietsverbandes bei den Sitzungen ein Anwesenheitsrecht haben. Hinsichtlich aller weiteren Organe meint öffentlich, dass eine Anwesenheit auch Bürger*innen zusteht, sofern diese sich vorher beim für den Gebietsverband zuständigen Vorstand angemeldet haben. Die Organe können in ihren Geschäftsordnungen Regelungen treffen, um den Öffentlichkeitsgrundsatz verhältnismäßig und bei Vorliegen triftiger Gründe einzuschränken oder einzelne aufgrund dieses Absatzes Anwesende von der Veranstaltung auszuschließen.

Art. 6a Parteigremien

Wesentliche Organe der Partei sind: Mitgliederversammlung, Parteiparlament, Vorstand, Parteisprecher, Schiedsgerichte. Neben den in der Satzung erwähnten Organen sind keine weiteren zulässig.

Art. 6b Parteiparlamente

  1. Parteiparlamente treffen programmatische Beschlüsse. Grundsatzprogramm und Wahlprogramme müssen an Parteitag weitergeleitet werden.
  2. Jedes Mitglied des PdF Bundesverbandes ist Stimmberechtigtes Mitglied des Bundesparteiparlaments.
  3. Jede in Deutschland lebende Person ist nach Berufung in das Parteiparlament ebenfalls stimmberechtigt. Der Anteil der Nichtmitglieder an der gesamten Abstimmung darf nicht mehr als 1/3 betragen. Sollten mehr Stimmen dieser Kategorie abgegeben worden sein werden ihre Mehrheitsverhältnisse auf 1/3 der gesamten Stimmen abgebildet. Das Stimmrecht für Nichtmitglieder wird von der Geschäftsordnung geregelt.
  4. Die Parteiparlamente treffen ihre Entscheidungen und verabschieden ihre Meinungsbilder mindestens durch die Mehrheit der an der Abstimmung Beteiligten. Die Geschäftsordnung kann diese Regel verschärfen. Die Leitung des Parteiparlaments obliegt dem Parteiparlamentspräsidenten. Er hat einen Stellvertreter. Beide Positionen werden aus der Mitte des Parteiparlaments für die Dauer von maximal 2 Jahren gewählt.
  5. Der Parteiparlamentspräsident ist für die Organisation von Sitzungen und Abstimmungen zuständig. Auch kontrolliert er die Einhaltung der Geschäftsordnung und Satzung. Er kann zu Unterstützung seiner Aufgaben weitere Personen benennen.
  6.  Parteiparlamentssitzungen finden online oder hybrid statt. Abstimmungen finden stets dezentral ab.
  7. Die Parteiparlamente bilden zur Vorbereitung ihrer inhaltlichen Beschlüsse Arbeitskreise und Fachgruppen nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung. Diese sind berechtigt in Parteiparlamenten Beschlussvorlagen einzubringen. Zur Mitgliedschaft in den Arbeitskreisen und Fachgruppen ist eine Parteimitgliedschaft keine Bedingung.
  8. Anträge an das Parteiparlament können stellen: der Vorstand, das Wahlkompetenzzentrum, alle Parteimitglieder im Rahmen von Petitionen und der Parteisprecher. Näheres zu Anträgen regelt die Geschäftsordnung des Parlaments insbesondere das Schnell-Verfahren. Die Geschäftsordnung regelt die Antragsmöglichkeiten von nicht Parteimitgliedern.
  9. Die Parteiparlamente der Gebietsverbände unterliegen den Bestimmungen dieses Artikels. Sie haben keine eigene Geschäftsordnung, sondern folgen in ihrer Arbeit der Geschäftsordnung des Bundesparteiparlaments. Die Inhaltliche Zuständigkeit zwischen den Gebietsparlamenten wird in der Bundesverbandsgeschäftsordnung geregelt. Die Beschlüsse höherer Parteiparlamente sind für alle darunterliegenden bindend.

Art. 6c Jugendorganisation

  1. Die Partei des Fortschritts hat eine Jugendorganisation. Diese ist Teil der PdF und keine eigenständige juristische Person.
  2. Die Jugendorganisation trägt den Namen „Jung Politisch Gutaussehend“ in dieser Schreibweise oder kurz „JPG“. Sie tritt nach außen eigenständig unter diesem Namen auf.
  3. Die Tätigkeit der JPG liegt in der Organisation von politisch-aktivistischen, sozial-aktivistischen oder gesellschaftlichen Aktionen und Events.
    1. Sie wirkt durch ihre Aktionen und Events an der politischen Bildung junger Menschen mit. Über die JPG soll außerdem der politische Nachwuchs der PdF für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit begeistert werden.
    2. Die JPG arbeitet keine politischen Positionen aus und dient nicht als politische Lobby der jungen Mitglieder.
  4. Durch konstante selbstkritische Evaluation soll die JPG sich kontinuierlich verbessern um ihre Zielstellung noch besser zu erfüllen.
  5. Die Mitgliedschaft in der JPG ist gebunden an die Mitgliedschaft in der PdF. Nur wer Mitglied in der PdF ist, kann Mitglied der JPG sein. PdF- Mitglieder im Alter von 14 bis 25 Jahren sind automatisch Mitglied der JPG. Ausnahmen können durch die Bundesjugendverwaltung zugelassen werden.
  6. Die JPG gliedert sich in Gebietsverbände entsprechend den Gebietsverbänden der PdF.
    1. Die Bundesjugendverwaltung koordiniert die Aktivitäten der JPG auf Bundesebene.
    2. Die Landesjugendverwaltung koordiniert die Aktivitäten der JPG auf Landesebene.
    3. Die Orts-/Gebietsjugendverwaltung koordiniert die Aktivitäten der JPG auf Kommunal- und Kreisebene.
    4. Die Bundes-/Landesjugendverwaltungen sind für die Organisation von gebietsübergreifenden Events verantwortlich, für die Einbindung der politischen Bildung in die Arbeit der JPG und die Kontrolle der Arbeit der untergeordneten Verbände.
  7. Die JPG schafft eigene Organe.
    1. Ihre Organe agieren im Rahmen der Satzung und der geltenden Beschlusslage der Partei unabhängig von den übrigen Parteiorganen.
    2. Sie tragen grundsätzlich den Namen „Jugendverwaltung“ und führen den ihrer Gliederung entsprechenden Gebietsverband.
    3. Die Jugendverwaltungen der JPG gliedern sich in die Bundesjugendverwaltung, die Landesjugendverwaltungen und die Orts-/ Gebietsjugendverwaltungen.
    4. Jede Jugendverwaltung besteht aus Vorsitzendem, Schatzmeister und Protokollführer, sowie einer beliebigen Anzahl von Beisitzern.
    5. Der Vorsitzende der Bundesverwaltung ist kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied im Bundesvorstand der PdF.
    6. Die Mitglieder der Verwaltungen werden auf dem entsprechenden Bundes-, Landes- oder Gebietsparteitag von allen Parteimitgliedern unter 26 Jahren gewählt.
    7. Die Jugendverwaltungen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.
    8. Die einzelnen Verwaltungen können zur Unterstützung ihrer Arbeit ehrenamtlich besetzte Hilfsorgane erschaffen und diese auch wieder abschaffen.
  8. Die JPG regelt ihre Finanzen selbst. Sie ist dabei aber an die Finanzordnung der PdF gebunden.
    1. Die JPG verfügt über ein eigenes Budget. Sie ist in der Verwendung der Mittel frei. Sie hat bei der Verwendung ihrer Mittel die gesetzlichen Vorschriften sowie Satzung und Grundsätze der Partei einzuhalten.
    2. Das Budget der JPG wird durch die Bundespartei, die Landesverbände und die Ortsverbände, der entsprechenden Verwaltung der JPG zur Verfügung gestellt. Über die Höhe der Mittel entscheidet für das Jahresbudget der Parteitag des jeweiligen Gebietsverbandes auf Antrag der JPG.
    3. Der Vorstand des jeweiligen Gebietsverbandes kann auf Antrag der JPG zusätzliche Mittel für Einzelprojekte freigeben.
    4. Die JPG kann zur eigenen Verwendung im Rahmen der spendenrechtlichen Bestimmungen der PdF Spenden sammeln.
  9. Die JPG ist erst gegründet und kann ihre Arbeit aufnehmen, wenn bei einem Bundesparteitag ein Antrag auf Wahl einer Bundesjugendverwaltung bestehend aus Vorsitzendem, Schatzmeister und Protokollführer, sowie einer beliebigen Anzahl Beisitzern angenommen wurde.

Art. 7 Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands und der übrigen Organe

  1. Zur Leitung und der Führung der Geschäfte des Bundesverbands nach den Beschlüssen der Parteitage und Parteiparlamente wird ein Vorstand gebildet.
    1. Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Vorstand mindestens einmal monatlich zusammen. Er fasst Beschluss über konkrete Maßnahmen zur Durchführung der Beschlüsse der Parteitage und Parteiparlamente und berichtet diesen darüber. Er koordiniert die Umsetzung der Parteipolitik in den Gebietsverbänden und die Kooperation zwischen Gebietsverbänden und Bundesverband. Er überwacht nach den Vorschriften des PartG und des §12 dieser Satzung die Finanzen der Partei.
    2. Der Vorstand der Partei besteht aus dem Vorstandsvorsitz, dessen Stellvertretung (Schriftführer), dem Schatzmeister der Partei, dem Vorsitz der JPG, bis zu 17 weiteren Beisitzern. Nichtstimmberechtigte Mitglieder sind des weiteren der Bundesparteisprecher und der Bundesparteiparlamentspräsident.
    3. Der Parteivorstand wird aus der Mitte der Mitglieder der Partei gewählt. Jedes Mitglied der Partei kann sich zur Wahl als Vorstandsmitglied aufstellen lassen. Voraussetzung für die Aufstellung eines Kandidaten für die Wahl des Vorstands, ist eine gewisse Dauer und Intensität an Engagement für die Politik und Ziele der Partei.
    4. Der Vorstand kontrolliert die Arbeit des Parteisprechers, indem der Parteisprecher auf Vorstandssitzungen berichtet sowie zu Fragen der Vorstandsmitglieder Auskunft erteilen muss.
    5. Der Vorstand erarbeitet keine eigenen politischen Positionen. Seine Aufgabe hinsichtlich programmatischer Fragen besteht einzig darin die durch den innerparteilichen parlamentarischen Prozess erarbeiteten Positionen umzusetzen und nach außen zu vertreten. Dies berührt nicht die Rechte der einzelnen Vorstandsmitglieder als Mitglieder der Partei.
    6. Beobachter des Bundesvorstandes sind zur Koordination der Arbeit ihres Organs und Kontrolle des Bundesvorstandes berechtigt an allen Sitzungen des Bundesvorstandes teilzunehmen, auch den geschlossenen. Jeder Sitzungstermin ist ihnen rechtzeitig mitzuteilen. In den Sitzungen können sie die Sicht ihres Organs auf Themen der Tagesordnung darlegen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
    7. Beobachter des Bundesvorstandes sind Fraktionschefs aus Bundestag und EU-Parlament, sowie je ein von den Landesvorständen gesendeter Vertreter.
  2. Die Parteiparlamente der entsprechenden Gliederung verfügen über die in Art. 6 der Satzung formulierten Befugnisse und Kompetenzen. Sie sind in ihrer Arbeit frei von Einflussnahme durch den Vorstand oder den Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Parteiziele eine Geschäftsstelle einrichten. Sollte der Vorstand erstmalig Mitarbeiter einstellen, ist dies durch eine Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  4. Der Bundesvorstand richtet ein Wahlkompetenzzentrum ein. Das Wahlkompetenzzentrum kann geheim tagen. Es unterrichtet den zuständigen Vorstand mindestens 15 Monate vor Wahltag über anstehende Wahlen. Beschließt der Zuständige Parteitag die Teilnahme, organisiert das Wahlkompetenzzentrum diese in juristischer, strategischer und organisatorischer Hinsicht. Das zuständige Parteiparlament beteiligt sich durch gewählte Vertreter an der Ausarbeitung der Wahlstrategie. Genauere Bestimmungen über die Wahlteilnahmen trifft die Bundesverbandsgeschäftsordnung für alle Gebietsverbände verbindlich.

Art. 7a Parteisprecher

  1. In Anerkennung des basisdemokratischen Charakters der PdF trägt der Parteivorsitzende den Titel Parteisprecher. Der Parteisprecher ist ein unabhängiges Kontroll- und Repräsentationsorgan der Partei. Er ist allen Parteimitgliedern verpflichtet und hat jederzeit auf eine nachhaltige Entwicklung, ein konstruktives Zusammenarbeiten und eine respektvolle Atomsphäre innerhalb der Partei hinzuarbeiten
  2. Das Amt des Parteisprechers kann auch in Form einer Doppelspitze ausgeübt werden. Dabei müssen die beiden das Amt bekleidenden Personen wenigstens zwei verschiedenen Geschlechtern angehören. Näheres regelt die Bundesverbandsgeschäftsordnung.
  3. Die Amtszeit des Parteisprechers beträgt 2 Jahre ab dem Zeitpunkt des Wahlparteitags. Tritt der Parteisprecher vor Ablauf dieser Zeit auf eigenen Entschluss zurück, ist unverzüglich ein Bundesparteitag einzuberufen auf dem eine Neuwahl stattzufinden hat. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.
  4. Dem Parteisprecher obliegt die Aufsicht über die Einhaltung von Gesetz, Satzungen, Finanzordnungen, Schiedsgerichtsordnungen, Geschäftsordnungen und jeglichen sonstigen Innenrechtsnormen der Partei. Er trägt Sorge für das ordentliche und formalgerechte Zusammentreten und die rechtskonforme Durchführung der Aufgaben der Organe der Partei und das rechtmäßige Verhalten ihrer Mitglieder im Zuge der Parteiarbeit. Er kann dazu von allen Organen und Mitgliedern der Parteien Auskünfte verlangen und diese schriftlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Einhaltung von Rechtsnormen auffordern. Sollte dieser Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen werden, kann der Parteisprecher entsprechende Weisungen erteilen oder Handlungen im Rahmen der Ersatzvornahme selbst vornehmen. Gegen die Weisungen oder Handlungen der Ersatzvornahme des Parteisprechers steht dem oder den Betroffenen Organen oder Parteimitgliedern die Anrufung des Bundesschiedsgerichts offen. Die entsprechende Maßnahme des Parteisprechers behält bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Bundesschiedsgerichts ihre Gültigkeit. Näheres regelt die Bundesverbandsgeschäftsordnung.
  5. Der Parteisprecher wirkt an der äußerlichen Formulierung der Grundsätze, Ziele, des Wirkens und der Programmatik der Partei mit. Zu diesem Zwecke leitet er die Außendarstellung der Partei in seiner Funktion als nichtstimmberechtigter Beisitzer des Bundesvorstands. Er ist zur Erfüllung dieser Aufgaben gegenüber den damit betrauten Parteimitgliedern weisungsbefugt. Zur Außendarstellung gehören nicht abschließend die Bereiche Corporate-Identity, Social-Media, Presse und der Auftritt der Partei im Internet Näheres regelt die Bundesverbandsgeschäftsordnung. 
  6. Der Parteisprecher vertritt die Beschlüsse der Partei nach außen und hat sich auf deren Inhalte zu beschränken. Bringt der Parteisprecher seine persönliche Meinung zum Ausdruck, hat er dies eindeutig kenntlich zu machen. Entsprechendes gilt für eine Meinungskundgabe im Rahmen eines außerparteilichen politischen Mandats. Kommt es zu spontanen, medial präsenten politischen Ereignissen, kann der Parteisprecher auf Grundlage der vorhandenen Programmatik der Partei im Namen dieser eine Stellungnahme abgeben. Dies gilt dann nicht, wenn zu demselben Ereignis innerhalb einer angemessenen Frist ein Ad-Hoc-Unterorgan des Bundesparteiparlaments gebildet wird. Jedenfalls darf der Parteisprecher noch nicht gefällte Beschlüsse der Partei nicht voraussetzen. Näheres regelt die Bundesverbandsgeschäftsordnung.
  7. Dem Parteisprecher obliegt die Durchführung des Verfahrens zur Anbahnung und Aushandlung von Verschmelzungen mit anderen Parteien. Er hat den Bundesvorstand zu Beginn eines solchen Verfahrens und währenddessen kontinuierlich zu informieren. Er kann zu diesem Zwecke mit anderen Parteien, deren Organen oder Mitgliedern Verhandlungen führen, Informationen austauschen und vorläufige Vereinbarungen treffen. Er ist zur Erfüllung dieser Aufgaben gegenüber den damit betrauten Parteimitgliedern weisungsbefugt. Sobald beide Parteien einer Verschmelzung informell zugestimmt haben, geht die Zuständigkeit auf den Bundesvorstand über. Innerhalb des Bundesvorstands obliegt dem Parteisprecher die Verhandlungsführung in seiner Funktion als nichtstimmberechtigter Beisitzer. Näheres regelt die Bundesverbandsgeschäftsordnung.

Art. 8 Beschlussfassungen durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen

  1. Der Vorstand trifft seine Entscheidung durch die Mehrheit seiner Mitglieder.
  2. Von den Landes- oder Kreisverbänden geschaffene Organe treffen ihre Entscheidungen nach deren Maßgabe.
  3. Die Satzung und das Grundsatzprogramm können nur mit einer Mehrheit von 2/3 auf Parteitagen verändert werden.
  4. Möglichkeit elektronischer Wahlen: Alle Parteiinternen Wahlverfahren, welche nach den gesetzlichen Vorgaben nur von Mitglieder-/Vertreterversammlungen durchgeführt werden dürfen, können, falls eine besondere Situation dies erfordert, auch im Rahmen von Onlineveranstaltung (etwa über Videokommunikationsdienste) mit anschließender Briefwahl zur Bestätigung durchgeführt werden. Die Feststellung einer besonderen Situation im Sinne dieses Absatzes obliegt dem Vorstand. Zur Ausgestaltung des Verfahrens ermächtigt der Vorstand durch seine Feststellung den Parteisprecher zur Auswahl des Verfahrens im Rahmen mit den zum Zeitpunkt der Feststellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Digitale Mitglieder- und Vertreterversammlungen treffen ihre Entscheidungen nach der Mehrheitder abgegebenen Stimmen.

Art. 9 Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die ordentlichen Mitglieder- und Vertreterversammlungen (Parteitage) treten als Mitgliederversammlungen zusammen. Sie entscheiden über den Beschluss der Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie Verschmelzung mit anderen Parteien und die Wahl des Vorstands. Außerdem nehmen sie mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und fassen hierüber Beschluss.
  2. Die Parteitage werden durch den Bundesvorstand durch ordentlichen Beschluss mindestens einmal alle 2 Jahre einberufen.. Die Einberufung erfolgt wenn:
    1. Der Vorstand mit einfacher Mehrheit für eine Einberufung zu einem bestimmten Datum und Ort stimmt.
    2. Eine Mitgliederpetition von 10 % der Mitglieder den Vorstand zur Einberufung an einem bestimmten Tag und Ort auffordert.
  3. In der Regel 8 Wochen, mindestens aber 4 Wochen vor dem Parteitag müssen die Mitglieder nach den Bestimmungen der Satzung zum Parteitag eingeladen werden.
  4. Der Vorstand bestimmt sobald der Beschluss zur Einberufung gefällt wurde ein Parteitagspräsidium aus mindestens 2 Personen. Das Präsidium ist zuständig für:
    1. Die Organisation von Ort und Material zur Durchführung des Parteitags.
    2. Die Planung der Tagesordnung und das Organisieren von Sitzungsleitung und Schriftführung des Parteitags.
    3. Die Einladung und Information der Mitglieder zum Parteitag und der Einreichung von Anträgen.
    4. Die Umsetzung der Beschlüsse des Parteitags bzw. Die Weitergabe zur Umsetzung an andere Organe der Partei, die Kommunikation mit dem Bundeswahlleiter falls die Ergebnisse des Parteitags dies nötig machen und die Bekanntgabe der Beschlüsse an die Mitglieder der Partei.
  5. Die Tagesordnung enthält in der Regel:
    1. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit.
    2. Der Beschluss der Geschäftsordnung.
    3. Den Bericht des Vorstands. Welcher auch in Form von Einzelberichten der Vorstandsmitglieder abgegeben werden kann.
    4. die Anträge des Vorstands, des Parteisprechers, anderer Parteiorgane und die zugelassenen Anträge der Mitglieder.
  6. Für alle Anträge gilt, sie müssen in der Regel 3 Wochen mindestens 2 Wochen vor Parteitag eingereicht werden. Über später eingereichte Anträge kann auf dem Parteitag gemäß der eigenen Geschäftsordnung entschieden werden. Eingereicht werden Anträge auf digitalem Weg, der vom Präsidium vorgegeben wird. Der Vorstand kann spontan auftretende oder bedeutsame Punkte als Antrag jederzeit zulassen. Zugelassene Anträge sind ab Zulassung online einsehbar zu machen.
  7. Anträge der Mitglieder zum Parteitag müssen erst vom Präsidium zugelassen werden, bevor sie auf die Tagesordnung kommen. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
    1. Das Präsidium kann nur Anträge zulassen die von mindestens 1% der Mitglieder unterstützt werden
    2. Anträge die von mehr als 5% der Mitglieder unterstützt werden müssen zugelassen werden.
    3. Die Anträge müssen mit dem vom Präsidium vorgegebenen Formular eingereicht werden.
    4. Einzelne Anträge können nur mit Zustimmung des Parteisprechers mehr als einen Artikel der Satzung ändern.
  8. Die Geschäftsordnung die das Präsidium dem Parteitag vorschlägt basiert auf der des letzten Parteitags. Änderungen sind möglich, müssen aber vom Präsidium auf dem Parteitag vor dem Beschluss erläutert und Beschlossen werden.
  9. Für außerordentliche Mitglieder- und Vertreterversammlungen (Sonderparteitage) gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Ihre Funktion besteht dabei allerdings vorrangig in der tagesaktuellen Festlegung der politischen Positionen der Partei. Sonderparteitage sind nicht zu Beschlüssen nach §9 III-V PartG berechtigt.
  10. Weitere Mitglieder- und Vertreterversammlungen können durch den entsprechenden Verband durch schriftlichen Beschluss einberufen werden.
  11. Beschlüsse aller Parteiorgane, sowie aller weiteren Versammlungen oder Gremien der Parteien müssen schriftlich protokolliert werden. Sie sind dazu von dem Protokollführer und der Sitzungsleitung der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen. Sie werden innerhalb von zwei Wochen zur Gegenzeichnung an den Parteisprecher geschickt. Dieser nimmt innerhalb von einer Woche schriftlich Kenntnis. Der Parteisprecher hat quartalsmäßig die satzungsgemäße Protokollierung aller Parteibeschlüsse zu prüfen und dem Vorstand des Bundesverbandes darüber zu berichten.
  12. Weitere Frist- oder Formerfordernisse bestehen nicht.
  13. Auf Parteitagen werden gemäß der Schiedsgerichtsordnung Schiedsgerichte und eine Mediationsstelle gewählt

Art. 9a Digitale Mitglieder- und Vertreterversammlungen

  1. Die ordentlichen digitalen Mitglieder- und Vertreterversammlungen (Online-Parteitage) treten als Mitgliederversammlungen auf digitalem Wege zusammen. Sie können im Rahmen der geltendengesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung über dieselben Themen Beschluss fassen wie die ordentlichen Parteitage.
  2. Die Online-Parteitage werden durch den Bundesvorstand oder den Vorstand der zuständigen Gebietskörperschaft einberufen. Eine Einberufung eines Online-Parteitags erfüllt das Erfordernis der Häufigkeit der Einberufung ordentlicher Parteitage nach Art. 9 II der Satzung. Eine häufigere Einberufung ist möglich. Ein Online-Parteitag kann einberufen werden, wenn der zuständige Vorstand eine Frage der Parteiarbeit als zu klären ansieht oder 10% der Mitglieder der zuständigen Gebietskörperschaft ein entsprechendes Begehren an den Vorstand richtet und die Durchführung eines Online-Parteitags aus organisatorischen oder administrativen Gründen vorteilhaft gegenüber der Durchführung eines ordentlichen Parteitags ist. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch oder per Aushang wenigstens 2 Wochen vor dem Parteitag in der Form zu erfolgen, dass alle Mitglieder unterrichtet werden. Die Beschlüsse der Parteitage sind durch den Schriftführer des Online-Parteitags durch persönliche handschriftliche Unterschrift zu beurkunden. Der Schriftführer der Partei, ein Mitglied des Vorstands und der Parteivorsitzende haben dem Schriftführer des OnlineParteitags zur Beurkundung eine Unterschriftenvollmacht hinsichtlich der Beschlüsse des OnlineParteitags zu erteilen. Jedes Parteimitglied muss spätestens eine Woche nach dem Online- Parteitag elektronisch über dessen Beschlüsse unterrichtet werden.
  3. Abstimmungen der Online-Parteitage haben über geeignete technische Systeme stattzufinden, welche eine freie und gleiche Wahl gewährleisten. ist durch Gesetz eine Wahl als geheim durchzuführen, muss sich die Geeignetheit der ausgewählten Systeme auch darauf erstrecken. Dabei kann die Partei sich eigenen oder fremden Systemen bedienen, solange diese die Anforderungen des S. 1 erfüllen. Ist durch Gesetz für eine Abstimmungsfrage eine Schlussabstimmung per Brief oder Urnenwahl durchzuführen, hat diese im Anschluss an den Online-Parteitag unverzüglich zu erfolgen.
  4. Weitere Frist- oder Formerfordernisse bestehen nicht.

Art. 10 Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind

  1. Über alle Wahlvorschläge entscheidet ein dazu durch den Vorstand einberufenes Organ.
  2. Das Verfahren zur Aufstellung der Kandidierenden regelt die Bundesgeschäftsordnung.

Art. 11 Urabstimmung der Mitglieder und Verfahren bei Auflösung der Partei oder eines Gebietsverbands oder der Verschmelzung der PdF mit anderen Parteien

  1. In Fällen, in denen nach Gesetz oder dieser Satzung eine Urabstimmung notwendig wird, kann diese entweder durch Urnenwahl oder durch Briefwahl erfolgen. Die Abstimmung erfolgte durch allgemeine, unmittelbare, gleiche, geheime und freie Wahl.
  2. Der Bundesparteitag beauftragt den Vorstand mit der Organisation einer Urabstimmung. Die Abstimmung darüber, ob eine Urnenwahl oder Briefwahl erfolgen soll, ist vorab dezentral allen Mitgliedern anzubieten. Eine Briefwahl ist durchzuführen, wenn 1/3 der abgegebenen Stimmen dafür sind. Der Vorstand hat dann alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zur Urabstimmung aufzufordern und über das gewählte Verfahren zu informieren. Im Falle einer Briefwahl gilt diese Frist auch für die Versendung der Briefwahlunterlagen.
  3. Im Falle einer Briefwahl kann die Versendung der Briefwahlunterlagen postalisch oder elektronisch oder elektronisch und postalisch erfolgen.
  4. Die Partei des Fortschritts kann durch Urabstimmung aufgelöst werden, wenn bei dieser eine Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen dafür stimmt.
  5. Ein Gebietsverband der Partei des Fortschritts kann durch Urabstimmung aufgelöst werden, wenn bei dieser eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen dafür stimmt.
  6. Die Partei des Fortschritts kann durch Urabstimmung mit einer anderen Partei in der Gestalt verschmelzen, dass die Partei des Fortschritts danach aufhört zu existieren (Fusion in eine andere Partei hinein), wenn eine Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen dafür stimmt. Eine derartige Fusion ist nur mit Parteien zulässig, welche die in der Präambel enthaltenen Grundwerte der PdF teilt.
  7. Die Partei des Fortschritts kann durch Urabstimmung mit einer anderen Partei in der Gestalt verschmelzen, dass die Partei des Fortschritts danach fortbesteht (Fusion in die Partei des Fortschritts), wenn eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen dafür stimmt.
  8. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
  9. Die Urabstimmung ist nur im zweistufigen Verfahren mit einem Parteitagsbeschluss i.S.d. § 9 Abs. 3 PartG zulässig. Sie bedarf für ihre Gültigkeit und Wirksamkeit keiner Mindestteilnehmerzahl.

Art. 12 Besondere Verantwortung von Amt- und Mandatsträgern

  1. Amtsträger parteiinterner Ämter haben für die Dauer ihrer Amtszeit die besondere Verantwortung ihres Amtes zu beachten. Sie dürfen weder intern noch öffentlich Äußerungen tätigen oder Maßnahmen vollziehen, welche im Widerspruch zu Satzung, Programm oder Zielsetzung der Partei stehen. Insbesondere haben sie alle formellen und materiellen Bestimmungen der Satzung stets und in jeder Hinsicht zu beachten. Sie haben ein Augenmerk auf die effiziente Umsetzung ihrer Verantwortung zur Förderung der Anliegen der Partei zu legen und die Positionen der Partei vorrangig vor ihrer persönlichen Meinung zu vertreten; das Einbringen der eigenen politischen Meinung durch Nutzung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts innerhalb der Partei ist hiervon ausgenommen. Verstößt ein Amtsträger schuldhaft und in zurechenbarer Weise nicht nur unerheblich gegen die Bestimmungen dieses Absatzes, kann die Partei deshalb satzungsrechtliche Ordnungsmaßnahmen gegen ihn durchführen.
  2.  Mitglieder der Partei, die über ein Mandat in einem Parlament, einer Verwaltung, einer Stiftung oder einem Beirat verfügen, sollen die besondere Verantwortung ihres Mandats unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Freiheit ihres Mandats für die Umsetzung der politischen Ziele der Partei zu nutzen. Sie sollen dabei vor allem auf die Umsetzung der programmatischen Ziele der Partei hinzuwirken und ihr Abstimmungsverhalten danach ausrichten. In Anerkennung des basisdemokratischen Charakters der Partei des Fortschritts, hat sich jedes Mitglied vor und während der Erlangung eines Mandats im Klaren darüber zu sein, dass es gegebenenfalls auch Positionen zu vertreten hat, die zu der jeweiligen persönlichen Einstellung im Widerspruch stehen. Ein Mandatsträger der Partei das diesen Konflikt im Einzelfall als unlösbar empfindet, ist gehalten das entsprechende Mandat niederzulegen.

Art. 13 Finanzordnung

I. Zuständigkeit für die Parteifinanzen

  1. Zur Verwaltung der Finanzmittel der Partei wählt der Parteitag einen Schatzmeister. Der Schatzmeister ist Mitglied des Vorstands. Der Schatzmeister eröffnet mindestens ein Konto und ist zu dessen gewissenhafter Führung berechtigt und verpflichtet. Falls dies zur effektiven Parteiarbeit nötig ist, kann der Schatzmeister auch mehrere Konten eröffnen. Er kann seine Verfügungsgewalt über diese Konten mit anderen Parteimitgliedern teilen. Diese müssen dafür durch ihn bestellt und durch den Vorstand per Beschluss bestätigt werden. Für die Gebietsverbände gelten diese Vorschriften entsprechend.
  2. Der Vorstand der Partei hat durch seinen Schatzmeister über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben
  3. Der Schatzmeister des Bundesverbandes legt bei jedem Parteitag des Bundesverbandes die Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeine Finanzlage des Bundesverbandes dar. Entsprechendes gilt für die Schatzmeister der Landesverbände. Die Schatzmeister derLandesverbände arbeiten der Bundesschatzmeisterei zu. Bundesverband und Landesverbände verwenden ihr Parteivermögen in gegenseitiger Abstimmung. Der Bundesverband kann einem Landesverband zur Förderung landespolitischer Ziele oder zur Förderung bundespolitischer Ziele in dem entsprechenden Landesverband Finanzmittel zuwende. Im Falle einer solchen Zuwendung hat der Bundesschatzmeister über die Verwendung insofern Aufsicht, als dass er deren satzungsgemäße Verwendung überprüfen kann und sicherstellt, dass die Finanzmittel nicht grob zweckwidrig verwendet werden.
  4. Über die auf freiwillige Arbeit für Amtsträger der Partei zu entrichtende Ehrenamtspauschale entscheidet der Parteitag des Gebietsverbandes, zu welchem das entsprechende Amt gehört. Jede darauf bezogene Veränderung benötigt einen separaten Parteitagsbeschluss.

II. Rechenschaftsbericht

  1. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand der Partei beraten werden.
  2. Der Bundesvorstand der Partei sowie die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Diese für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind.
  3. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Mitglied des Bundesvorstandes zusammengefügt und unterzeichnet.
  4. Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 -31 PartG geprüft werden.
    1. Die Prüfung nach erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverbände sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens zehn nachgeordnete Gebietsverbände. In die Prüfung ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
    2. Der Prüfer kann von den Vorständen und den von ihnen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu
      prüfen.
    3. Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes hat dem Prüfer schriftlich zu versichern, dass in dem Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfasst sind. Auf die Versicherung der Vorstände nachgeordneter Gebietsverbände kann Bezug genommen werden. Es genügt die Versicherung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes.
    4. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der Partei und dem Vorstand des geprüften Gebietsverbandes zu übergeben ist. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung durch das zuständige Parteiorgan keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung aufGrund der Bücher und Schriften der Partei sowie der von den Vorständen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften des PartG entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken. Die geprüften Gebietsverbände sind im Prüfungsvermerk namhaft zu machen. Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut mitzuveröffentlichen.
  5. Werden durch den Wirtschaftsprüfer oder ein Parteiorgan Fehler im Rechenschaftsbericht festgestellt, ist dieser zu Berichtigen und bei der zuständigen Behörde neu einzureichen. Dies ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen.
  6. Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften des PartG entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.
  7. Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit das PartG nichts anderes vorschreibt. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
  8.  In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
  9. Die Einnahmerechnung umfasst:
    a. Mitgliedsbeiträge,
    b. Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
    c. Spenden von natürlichen Personen,
    d. Spenden von juristischen Personen,
    e. Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,
    f. Einnahmen aus Beteiligungen,
    g. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
    h. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und
    sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
    i. staatliche Mittel,
    j. sonstige Einnahmen,
    k. Zuschüsse von Gliederungen und
    l. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.
  10. Die Ausgaberechnung umfasst:
    a. Personalausgaben,
    b. Sachausgaben
    a) des laufenden Geschäftsbetriebes,
    b) für allgemeine politische Arbeit,
    c) für Wahlkämpfe,
    d) für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,
    e) sonstige Zinsen,
    f) Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,
    g) sonstige Ausgaben,
    c. Zuschüsse an Gliederungen und
    d. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.
  11. Die Vermögensbilanz umfasst:
    a. Besitzposten:
    A. Anlagevermögen:
    I. Sachanlagen:
    1. Haus- und Grundvermögen, 2.
    Geschäftsstellenausstattung, II.
    Finanzanlagen:
    1. Beteiligungen an Unternehmen,
    2. sonstige Finanzanlagen; B. Umlaufvermögen:
    I. Forderungen an Gliederungen,
    II. Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
    III. Geldbestände,
    IV. sonstige Vermögensgegenstände; C. Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);
    2. Schuldposten:
    A. Rückstellungen:I. Pensionsverpflichtungen,
    II. sonstige Rückstellungen;
    B. Verbindlichkeiten:
    I. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
    II. Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
    III. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
    IV. Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,
    V. sonstige Verbindlichkeiten;
    C. Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);
    3. Reinvermögen (positiv oder negativ).
  12.  Der Vermögensbilanz ist ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere folgende Punkte umfassen muss:
    a. Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Die im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;
    b. Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;
    c. im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).
  13.  In der Vermögensbilanz sind Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen. Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert, um planmäßige Abschreibungen anzusetzen. Im Bereich des Haus- und Grundvermögens erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen. Gliederungen unterhalb der Landesverbände können Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu- beziehungsweise Abflusses verbuchen, auch wenn die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind. Die §§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuchs können für die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser Gliederungen unbeachtet bleiben.
  14. Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3 300 Euro je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3 300 Euro übersteigen, gesondert auszuweisen.(17) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:
    a. Einnahmen der Gesamtpartei und deren Summe,
    b. Ausgaben der Gesamtpartei und deren Summe,
    c. Überschuss- oder Defizitausweis,
    d. Besitzposten der Gesamtpartei und deren Summe,
    e. Schuldposten der Gesamtpartei und deren Summe,
    f. Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
    g. Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.
    Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der
    Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen. Zum
    Vergleich sind die Vorjahresbeträge anzugeben.
    Sonstige Einnahmen der PdF sind aufzugliedern und zu erläutern. Einnahmen die im Einzelfall die
    Summe von 10.000 Euro übersteigen, sind offen zu legen. Erbschaften und Vermächtnisse sind unter
    Angabe ihrer Höhe, des Namens und der letzten Anschrift des Erblassers im Rechenschaftsbericht zu
    verzeichnen, soweit der Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt.
  15.  Die Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember des Rechnungsjahres ist zu verzeichnen.
  16. Die Partei fügt dem Rechenschaftsbericht falls nötig zusätzliche Erläuterungen hinzu.
  17. Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.

III. Spenden

  1. Die PdF ist berechtigt Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeldes erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds
    oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.
  2. Folgende Spenden sind von der Befugnis der PdF Spenden anzunehmen ausgeschlossen:
    a. Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
    b. Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen undVermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen;
    c. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
    1. diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar der PdF zufließen,
    2. es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
    3. es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;

d.Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie die PdF weiterzuleiten
e. Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
f. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
g. Spenden, die der PdF erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
h. Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der PdF zu zahlendem Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.
i. Pro spender sind maximal 150 000 Euro pro Jahr zulässig. Alles in einem dem jeweiligen Jahr darüber hinausgehende ist abzuweisen.

  1.  Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an die PdF oder einen oder mehrere
    ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro
    übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe
    der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von
    50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen
  2. Nach Absatz 13 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit
    Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr an den Präsidenten des Deutschen
    Bundestages weiterzuleiten.
IV. Ausgaben und Aufwendungen von Parteimitgliedern

25. Parteimitglieder haben die Möglichkeit, entstanden Ausgaben mit Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen an die Partei zu spenden. Die Höhe der Ausgabe richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Vor der Entstehung der Kosten darf es keine Absprache zwischen der Partei und dem Spendenden gegeben haben, die besagt, dass die Ausgabe nur getätigt werden darf, wenn auf die Erstattung der Ausgabe verzichtet wird. Des weiteren gilt dieser Absatz ausschließlich für solche Güter oder Dienstleistungen, die im Auftrag der Partei beschaffen wurden.

26. Parteimitglieder haben die Möglichkeit, Zeitaufwendungen, welche für Parteiarbeit getätigt wurde, erstattet zu bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitseinsatz explizit von der Partei in Auftrag gegeben wurde. Pro Arbeitsauftrag kann ein maximaler Betrag von 50,00 (in Worten: Fünfzig) € erstattet werden.

27. Im Falle einer Einberufung einer Präsenzveranstaltung (Parteitage, Aufstellungsversammlungen, Gründungsversammlungen für Orts- oder Landesverbände) wird die Partei in die Einladung einen maximalen Pauschalbetrag ausrufen, der für die Fahrtkosten (inkl. Zeitaufwendung) erstattet werden kann. Steht in der Einladung für Präsenzveranstaltungen kein Erstattungsfähiger Betrag, so kann keine Erstattung der Aufwendungen durch die Partei erfolgen. Der Erstattungsbetrag darf insgesamt maximal den Durchschnitt der Spenden der letzten 3 Monate vor der Versammlung betragen.

Art. 14 Schlussbestimmungen

  1. Mitglieder als die treibende Kraft: Die Satzung soll für geregeltes, solidarisches und gemeinschaftliches Leben und Handeln in der Partei sorgen, in der jedes Mitglied, unabhängig von seinen fachlichen Kenntnissen oder persönlichen zeitlichen Einschränkungen, eine möglichst umfassende Beteiligungsmöglichkeit eingeräumt wird. Nur durch die Kooperation und Empathie gelingt es uns Menschen, Organisationen zu schaffen, die die Gesellschaft zum Guten verändern.Diese grundsätzliche Errungenschaft der Menschheit zu beherzigen soll den Antrieb geben für eine basisorientierte und schlagkräftige Partei. Dementsprechend wird die tägliche Arbeit der Unabhängigen Partei geprägt sein von dem Drang sich über den Zustand der Welt zu bilden, von der aufklärerischen Kommunikation auf allen Ebenen, von dem optimalen Transport politischer Inhalte und letztendlich auch von der Bekämpfung von Demokratiedefiziten, Ungerechtigkeit, Vernachlässigungen und Armut in Deutschland und der Welt.
  2. Salvatorische Klausel: Sollte eine der Bestimmungen in dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; in einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Anwendung des gesetzlichen Maßes bei ungültigen Leistungs- und Zeitbestimmungen: Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Änderung der Satzung im Falle einer rechtswidrigen oder unwirksamen Klausel: Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu ersetzen oder zu entfernen.