Abwehr antidemokratischer, rassistischer, extremistischer, verfassungs- oder völkerrechts-feindlicher Ideologien
Die Partei des Fortschritts ist eine Partei, die sich kraft Satzung folgenden Zweck gegeben hat:
Zweck der Partei ist die Mitgestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens
Art.1 Absatz 4 der Satzung
Das bedeutet:
Eine Mitgliedschaft in der Partei des Fortschritts ist unvereinbar mit demokratiefeindlichen Ideologien, Organisationen oder Bestrebungen – so ausdrücklich geregelt in unserer Satzung in:
Eine Mitgliedschaft in der Partei des Fortschritts ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation, die dem Zweck der Partei des Fortschritts nach Art. 1 Absatz 4 der Satzung oder der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder dem Gedanken der Völkerverständigung zu wieder läuft.
Art. 2 Absatz 4 der Satzung
Jedes Mitglied ist daher gemäß der Satzung zu Folgendem verpflichtet:
„Hat eine solche Mitgliedschaft in der Vergangenheit bestanden, hat der Antragsteller auf Mitgliedschaft dies der für den Beitritt zuständigen Parteistelle anzugeben.“
Diese Regelung ist unabdingbar. Ein Verstoß dagegen führt zum Ausschluss aus der Partei des Fortschritts. Da wir fest in dem Glauben sind das Menschen sich auch zum Besseren ändern können, enthält der entsprechende Artikel der Satzung im Weiteren folgendes Prüfverfahren:
Die zuständige Parteistelle prüft, ob gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller sich ideologisch und politisch von der entsprechenden Partei oder Organisation abgewandt hat. Sie legt das Ergebnis ihrer Prüfung dem für den Gebietsverband zuständigen Parteiparlament vor. Die Prüfung welche Parteien oder Organisationen unvereinbar im Sinne dieses Absatzes sind, obliegt dem Bundesparteiparlament. Wird eine bestehende oder vergangene Mitgliedschaft in einer mit der Partei des Fortschritts unvereinbaren Organisation oder Partei beim Beitritt durch das Mitglied verschwiegen, führt dies zum Ausschluss aus der Partei, sofern dem nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Über das Vorliegen gewichtiger Gründe im Sinne dieses Absatzes entscheidet das Bundesparteiparlament.
Art. 2 Absatz 4 der Satzung
Nur so können wir sicherstellen, auch langfristig eine Partei zu sein, die sich
einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft verpflichtet fühlt.